Förderquote, Kursgebühren-Zuschuss, Lohnzuschuss und verbleibender Eigenanteil nach §82 SGB III. In drei Minuten, ohne Anmeldung.
Das Qualifizierungschancengesetz (§82 SGB III) ermöglicht Arbeitgebern, Beschäftigte über die Agentur für Arbeit weiterbilden zu lassen. Gefördert werden Kursgebühren und anteilig das Arbeitsentgelt während der Freistellung. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt von der Unternehmensgröße ab. Kleinstbetriebe können bis zu 100 Prozent der Kursgebühren erstattet bekommen. Bei Konzernen sinkt die Quote auf 15 bis 25 Prozent.
Das QCG ist eine Ermessensleistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Antrag läuft über den Arbeitgeberservice der zuständigen Agentur für Arbeit und setzt einen AZAV-zertifizierten Bildungsträger voraus.
Förderquoten nach §82 SGB III, Stand April 2026
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber. Die Beschäftigten selbst können keinen Antrag stellen. Der Antrag läuft über den Arbeitgeberservice der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Voraussetzung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und eine Weiterbildung bei einem AZAV-zertifizierten Träger.
In der Regel vier bis acht Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Arbeitgeberservice. Bei größeren Maßnahmen oder unvollständigen Unterlagen kann sich der Zeitraum verlängern. Ein früher erster Kontakt zum Arbeitgeberservice vor Antragstellung beschleunigt den Prozess erheblich.
§82 SGB III fördert Weiterbildungen für Beschäftigte, deren Tätigkeiten durch Technologien oder andere Veränderungen betroffen sind oder deren Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt ist. Dazu zählen insbesondere Digitalisierung, Automatisierung, KI-Einführung und die Transformation von Industrien wie Automobil, Energie oder Finanzwesen.
Die konkrete Auslegung liegt beim Sachbearbeiter. In der Praxis werden Weiterbildungen in Digitalisierung, KI, Prozessautomatisierung und Datenanalyse sehr breit gefördert.
Es besteht keine gesetzliche Bindungspflicht. Arbeitgeber können aber zivilrechtliche Rückzahlungsklauseln in die Qualifizierungsvereinbarung aufnehmen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zieht die Grenze je nach Fortbildungsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Bindungsdauer. Eine Qualifizierung von vier Monaten rechtfertigt üblicherweise eine Bindung von maximal zwei Jahren.
Das QCG (§82 SGB III) fördert die Kursgebühren und zahlt einen Arbeitsentgelt-Zuschuss während der Freistellung. Das Qualifizierungsgeld (§82a SGB III, seit 2024) ist ein Lohnersatz bei strukturwandelbedingter Weiterbildung in erheblichem Umfang und beträgt 60 Prozent (ohne Kind) beziehungsweise 67 Prozent (mit Kind) des ausgefallenen Nettoentgelts, analog dem Kurzarbeitergeld.
QCG eignet sich für punktuelle Qualifizierungen einzelner Mitarbeiter. Qualifizierungsgeld greift, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten eines Betriebs vom Strukturwandel betroffen sind und längere Weiterbildungen nötig werden.
Der Betriebsrat hat nach §96, §97 und §98 BetrVG Beteiligungsrechte bei Bildungsmaßnahmen. In der Praxis ist ein früh einbezogener Betriebsrat ein Beschleuniger, weil er die Kommunikation in die Belegschaft trägt. Eine Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung erhöht zudem die QCG-Lehrgangskosten-Quote um 5 Prozentpunkte (bei Betrieben ab 50 Beschäftigten, da unter 50 bereits 100 Prozent gelten).
Eine Doppelförderung derselben Kosten ist ausgeschlossen. Kombinationen sind aber möglich, wenn unterschiedliche Kostenblöcke gefördert werden. Beispielsweise kann eine Qualifizierungsmaßnahme über QCG laufen, während flankierende Beratungsleistungen über andere Programme gefördert werden. Im Zweifel klärt der Arbeitgeberservice die Abgrenzung.