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Qualifizierungschancengesetz

§98 BetrVG: Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

· 8 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Schulungsraum mit Flipchart, Projektionsfläche und Stuhlreihen in einem Unternehmen

Der §98 BetrVG regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen. Während §96 den strategischen Rahmen setzt und §97 das Ob der Qualifizierungseinführung betrifft, geht es bei §98 um das konkrete Wie. Welche Räume, welche Zeiten, welche Trainer, welche Teilnehmerauswahl? Das alles steht unter Mitbestimmungsvorbehalt.

Für Unternehmen, die eine QCG-Qualifizierung planen, ist §98 die dritte Hürde nach §96 und §97. Die drei Normen greifen ineinander, unterscheiden sich aber in ihren Rechtsfolgen. Dieser Artikel klärt, was §98 konkret verlangt und wie er sich operativ umsetzen lässt.

Was §98 BetrVG regelt

Die Norm hat sechs Absätze und ist damit die umfangreichste der Berufsbildungs-Paragrafen 96 bis 98. Absatz 1 begründet das Grundrecht: Der Betriebsrat hat bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen. Absatz 2 gibt dem Rat ein Vorschlagsrecht für die Person des Beauftragten. Absatz 3 regelt Qualifikationsanforderungen an Trainer. Absatz 4 schreibt ein Konfliktlösungsverfahren vor. Absatz 5 betrifft außerbetriebliche Maßnahmen. Absatz 6 erstreckt das Mitbestimmungsrecht auf die Teilnehmerauswahl.

Der Wortlaut findet sich auf gesetze-im-internet.de{target=“_blank” rel=“noopener”}. Die zentralen Absätze für die QCG-Praxis sind 1 und 6.

Das Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung

Absatz 1 gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung. Was fällt darunter?

Die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur haben den Begriff weit gefasst. Durchführung umfasst alle Fragen, die nach der grundsätzlichen Entscheidung zur Einführung (§97 BetrVG) geklärt werden müssen. Das sind im Einzelnen: die Wahl des Bildungsträgers, die inhaltliche Gestaltung des Curriculums, die zeitliche Planung und die Lage der Unterrichtszeiten, die räumliche Ausführung (inhouse oder extern), die Lernformen (Präsenz, online, hybrid), die Prüfungsmodalitäten, die Rückzahlungsregelungen, die Freistellungsregelungen.

Bei all diesen Punkten gilt: Ohne Einigung mit dem Betriebsrat keine Umsetzung. Ein Arbeitgeber kann nicht einseitig entscheiden, dass die Qualifizierung bei Anbieter A stattfindet, wenn der Rat Anbieter B bevorzugt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

In der Praxis wird das Mitbestimmungsrecht meist gebündelt in einer Qualifizierungsvereinbarung oder Betriebsvereinbarung umgesetzt. Eine solche Vereinbarung regelt die Durchführung im Vorfeld und vermeidet Einzelfall-Abstimmungen. Details dazu im Artikel zur Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung.

Das Mitbestimmungsrecht bei der Teilnehmerauswahl

Absatz 6 ist in der Praxis besonders häufig Streitgegenstand. Der Betriebsrat bestimmt mit, welche Beschäftigten an der Maßnahme teilnehmen.

Das bedeutet nicht, dass der Rat einzelne Namen benennt. Er bestimmt mit bei der Festlegung der Auswahlkriterien. Wenn der Arbeitgeber zehn Plätze vergeben will, muss er die Kriterien mit dem Rat abstimmen: Nach welchen Gesichtspunkten wird ausgewählt? Dienstalter, Qualifikation, Leistung, Alter, soziale Umstände, Entwicklungsinteresse des Beschäftigten?

Streitpunkte aus der Praxis: Der Arbeitgeber bevorzugt oft jüngere, leistungsstarke Beschäftigte, weil die Rendite der Qualifizierung dort höher erscheint. Der Betriebsrat besteht oft darauf, dass auch ältere oder weniger leistungsstarke Beschäftigte berücksichtigt werden, insbesondere wenn deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel bedroht sind.

Eine sachgerechte Auswahl lässt sich durch drei Prinzipien gestalten. Erstens: Transparenz. Die Kriterien werden schriftlich fixiert und allen Beschäftigten kommuniziert. Zweitens: Objektivität. Die Kriterien sind messbar, nicht subjektiv. Drittens: Soziale Balance. Auch ältere, Teilzeitbeschäftigte, Eltern in Elternzeit und Beschäftigte mit schwierigen Umständen haben eine faire Chance.

Qualifikation der Trainer und Dozenten

Absatz 3 verlangt, dass die Personen, die mit der Durchführung der Bildungsmaßnahme beauftragt werden, persönlich und fachlich geeignet sein müssen. Der Betriebsrat kann die Beauftragung einer Person ablehnen, die diese Eignung nicht besitzt.

In der Praxis ist die Eignung selten ein Streitpunkt, wenn ein zertifizierter Bildungsträger beauftragt wird. AZAV-zertifizierte Träger wie SkillSprinters sind verpflichtet, qualifizierte Dozenten einzusetzen. Die Prüfung der Eignung durch die Zertifizierungsstelle (z. B. DEKRA) ist Teil des AZAV-Verfahrens.

Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber intern Trainer einsetzen will, etwa erfahrene Mitarbeiter, die Kollegen schulen. Hier kann der Betriebsrat prüfen, ob die Person pädagogisch und fachlich geeignet ist. Bei begründeten Zweifeln kann er die Beauftragung ablehnen.

Das Konfliktlösungsverfahren

Absatz 4 regelt, was passiert, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können. Die Einigungsstelle entscheidet dann. Die Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt die Einigung der Betriebsparteien und ist für beide Seiten bindend.

Die Einigungsstelle ist ein paritätisch besetztes Gremium. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, in der Regel ein Richter oder ein erfahrener Anwalt. Die Einigungsstelle tagt, hört beide Seiten an und trifft einen Beschluss.

Die Einigungsstelle ist teuer und langwierig. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber. Ein durchschnittliches Verfahren kostet mittlere fünfstellige Beträge. Die Dauer liegt bei wenigen Monaten bis zu einem Jahr. Die Praxis zeigt: Weniger als fünf Prozent der Mitbestimmungsfälle landen bei der Einigungsstelle. In den meisten Fällen einigen sich die Parteien vorher.

Außerbetriebliche Maßnahmen

Absatz 5 erweitert das Mitbestimmungsrecht auf außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen. Auch wenn die Qualifizierung bei einem externen Träger wie SkillSprinters stattfindet, hat der Betriebsrat ein Wort mitzureden.

Das bedeutet konkret: Die Entscheidung für einen bestimmten externen Träger ist mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Träger A wählen, wenn der Rat Träger B bevorzugt. Allerdings: In der Praxis sind die Alternativen oft eingeschränkt. Ein AZAV-zertifizierter Träger mit passendem Curriculum für einen bestimmten QCG-Antrag ist nicht beliebig austauschbar.

Wenn die Alternativen klar sind, ist die Einigung meist unproblematisch. Problematisch wird es, wenn der Rat einen Träger aus persönlichen oder politischen Gründen bevorzugt, ohne dass sachliche Unterschiede bestehen. In solchen Fällen hilft nur Gespräch, Geduld und im Extremfall die Einigungsstelle.

Das Zusammenspiel mit §96 und §97

§96, §97 und §98 BetrVG bilden eine Kaskade. §96 setzt den strategischen Rahmen: Bedarfsermittlung, Beratungspflicht, Vorschlagsrecht. §97 regelt das Ob der konkreten Maßnahme: Mitbestimmung bei der Einführung. §98 regelt das Wie: Mitbestimmung bei der Durchführung.

Wer eine QCG-Qualifizierung plant, geht typischerweise durch alle drei Stufen. Die Reihenfolge ist: Bedarfsermittlung (§96), Entscheidung zur Einführung (§97), Durchführungsdetails (§98). Jede Stufe kann das Projekt verzögern oder scheitern lassen, wenn die Betriebsrat-Beteiligung nicht sauber läuft.

In gut organisierten Unternehmen werden alle drei Stufen in einer einzigen Betriebsvereinbarung geregelt. Die Vereinbarung benennt die Struktur der Bedarfsermittlung, die Verfahren zur Einführung neuer Maßnahmen und die Durchführungsgrundsätze. Wer eine solche Vereinbarung hat, reduziert die Einzelfall-Abstimmung erheblich.

Konkrete Gestaltungsfragen bei QCG-Qualifizierungen

Welche Punkte der Durchführung fallen bei QCG-geförderten Qualifizierungen typischerweise unter Mitbestimmung?

Die Wahl des Trägers. SkillSprinters ist DEKRA-zertifiziert nach AZAV, die formale Eignung ist damit nachgewiesen. Der Rat kann andere Träger vorschlagen. Die Einigung orientiert sich meist an Kosten, Erreichbarkeit, Referenzen und passendem Curriculum.

Die Lage der Unterrichtszeiten. Vollzeit ganztags, Teilzeit nachmittags, abends nach der Arbeit, hybride Formen? Jede Variante hat Vor- und Nachteile für Beschäftigte und Betrieb. Die Einigung ist oft ein Kompromiss.

Die Vertretungsregelung. Wer übernimmt die Arbeit des Qualifizierten während der Freistellung? Der Betriebsrat will verhindern, dass die Arbeit auf die verbleibenden Kollegen abgewälzt wird. Der Arbeitgeber will keine zusätzlichen Personalkosten. Die Lösung liegt oft in einer temporären Umschichtung oder einer befristeten Einstellung.

Die Rückzahlungsregelung. Die BAG-Rechtsprechung setzt den Rahmen. Innerhalb des Rahmens wird verhandelt. Details im Artikel zu den Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen und den BAG-konformen Bindungsklauseln.

Die Dokumentation. Wie werden Teilnahme, Leistung und Zertifizierung dokumentiert? Die Dokumentation ist auch für den QCG-Nachweis gegenüber der Agentur relevant.

Wann der Rat mehr verlangen kann

Ein häufiger Missverständnis: Der Betriebsrat kann nicht jede Detailentscheidung mitbestimmen. Seine Rechte sind auf die Durchführungsmodalitäten beschränkt, nicht auf die wirtschaftliche Grundentscheidung des Arbeitgebers.

Der Rat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber mehr Geld in Qualifizierung investiert. Er kann nicht erzwingen, dass alle Beschäftigten qualifiziert werden. Er kann keine bestimmte Anzahl von Plätzen verlangen. Was er kann: innerhalb der vom Arbeitgeber vorgesehenen Maßnahme das Wie gestalten.

Die Grenze ist oft unscharf. Wenn der Arbeitgeber zehn Plätze vorsieht und der Rat fünfzehn fordert, geht es um die Ausweitung der Maßnahme. Das ist eigentlich §97-Thema, nicht §98. In der Praxis verschwimmen die Grenzen und werden pragmatisch geklärt.

Die Kopplung an QCG-Bewilligung

Die Agentur für Arbeit prüft bei QCG-Anträgen, ob der Betriebsrat beteiligt wurde. Eine nicht erfolgte Beteiligung oder eine ablehnende Stellungnahme des Rats kann zur Ablehnung führen. Umgekehrt beschleunigt eine zustimmende Stellungnahme die Bewilligung.

Praktischer Tipp: Die Stellungnahme des Betriebsrats wird dem Antrag beigefügt. Sie sollte die Zustimmung zur Maßnahme, die wichtigsten Regelungen und die Einigung bei Durchführungsfragen dokumentieren. Eine halbe DIN-A4-Seite reicht, wenn sie präzise formuliert ist.

Wenn Einigung nicht möglich ist

Gelegentlich lässt sich keine Einigung erzielen. Der Rat blockiert, der Arbeitgeber beharrt. In solchen Fällen bleiben drei Wege: Weiter verhandeln, die Einigungsstelle anrufen, oder die Maßnahme nicht durchführen.

In der Beratungspraxis sehe ich: Fast immer liegt das Problem nicht in inhaltlichen Differenzen, sondern in Kommunikationsproblemen. Der Arbeitgeber hat den Rat zu spät eingebunden, der Rat fühlt sich übergangen. Die Blockade ist dann eher eine Machtdemonstration als ein sachliches Veto.

Wer solche Situationen vermeiden will, zieht den Rat von Anfang an hinzu. Das kostet Zeit, spart aber mehr Zeit als es kostet. Ein früh einbezogener Rat ist ein Verbündeter, ein spät einbezogener ein Hindernis.

Rechtsgrundlage und weiterführende Quellen

Der Gesetzestext zum §98 BetrVG liegt auf gesetze-im-internet.de{target=“_blank” rel=“noopener”}. Die Kommentare von Fitting oder Richardi geben die klassische juristische Auslegung. Die Bundesagentur für Arbeit{target=“_blank” rel=“noopener”} informiert über die Rolle des Rats im QCG-Antragsprozess.

Für die betriebliche Umsetzung sind weitere Artikel relevant. Die Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung bündelt die §§96 bis 98 in einem Dokument. Die Qualifizierungsvereinbarung mit einzelnen Mitarbeitern regelt die individuellen Details.

Häufig gestellte Fragen zu §98 BetrVG

Welche Details der Durchführung fallen unter Mitbestimmung? Alle Fragen, die nach der grundsätzlichen Entscheidung zur Einführung geklärt werden müssen: Wahl des Trägers, inhaltliche Gestaltung, Zeit und Ort, Lernformen, Prüfung, Rückzahlung, Freistellung, Teilnehmerauswahl. Nicht unter Mitbestimmung: die wirtschaftliche Grundentscheidung des Arbeitgebers über das Volumen der Qualifizierung.
Wie wird die Teilnehmerauswahl mitbestimmungspflichtig? Nicht die einzelne Person, aber die Auswahlkriterien. Der Rat bestimmt mit, welche Gesichtspunkte bei der Auswahl berücksichtigt werden. Kriterien sollten transparent, objektiv und sozial ausgewogen sein.
Was kostet die Einigungsstelle? Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Ein durchschnittliches Verfahren kostet im mittleren fünfstelligen Bereich, die genaue Summe hängt von der Dauer, Komplexität und Vergütung des Vorsitzenden ab. Die Dauer liegt typischerweise bei mehreren Monaten.
Muss der Betriebsrat der Wahl eines externen Trägers zustimmen? Ja, bei externen Bildungsmaßnahmen ist die Trägerwahl mitbestimmungspflichtig (§98 Absatz 5). Eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers ist nicht möglich. In der Praxis werden die in Frage kommenden Träger gemeinsam bewertet, die Einigung ist meist unproblematisch.

Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.

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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Anwendung des §98 BetrVG in Ihrem Betrieb sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die zuständige Gewerkschaftsberatung konsultieren.

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