Zum Inhalt springen
Qualifizierungschancengesetz

§97 BetrVG: Beteiligungsrechte des Betriebsrats

· 8 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Betriebsversammlung mit Vertretern an einem langen Tisch mit Dokumenten und Notizblöcken

Der §97 BetrVG regelt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung. Bei Qualifizierungsmaßnahmen im QCG-Kontext ist insbesondere Absatz 2 zentral: Er gibt dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht, wenn die Tätigkeit im Betrieb so veränderungsbedürftig ist, dass das vorhandene berufliche Wissen der Beschäftigten nicht mehr ausreicht. Wer diesen Absatz übersieht, riskiert ein Mitbestimmungsverfahren mit Einigungsstelle.

In der Beratungspraxis sehe ich zwei Extreme. Entweder behandeln Unternehmen den Betriebsrat als Hindernis und versuchen, Qualifizierungsmaßnahmen ohne rechtzeitige Einbeziehung zu starten. Oder sie schieben den Betriebsrat vor sich her und lassen die Maßnahme scheitern, weil der Rat sich übergangen fühlt. Dieser Artikel zeigt den Mittelweg.

Was §97 BetrVG im Wortlaut regelt

Der Paragraf besteht aus zwei Absätzen. Absatz 1 sieht einfaches Beratungsrecht vor, Absatz 2 schreibt ein Mitbestimmungsrecht fest. Die Unterscheidung ist juristisch entscheidend.

Absatz 1 sagt: Arbeitgeber und Betriebsrat haben über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen zu beraten. Beratung bedeutet: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat informieren, mit ihm sprechen und Argumente austauschen. Am Ende entscheidet der Arbeitgeber allein.

Absatz 2 geht deutlich weiter: Sind im Betrieb Maßnahmen erforderlich, weil die Tätigkeit der Arbeitnehmer veränderungsbedürftig wird und das berufliche Wissen dann nicht mehr ausreicht, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ein Mitbestimmungsrecht. Das heißt: Ohne Einigung keine Maßnahme. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle.

Der Unterschied zwischen Beratung und Mitbestimmung

Die juristische Distinktion klingt abstrakt, hat aber massive Konsequenzen. Beratung ist schnell. Der Arbeitgeber informiert, der Betriebsrat äußert sich, dann kann die Maßnahme laufen. Mitbestimmung ist langsam. Der Arbeitgeber unterbreitet einen Vorschlag, der Betriebsrat prüft, verhandelt, fordert Änderungen. Ohne Einigung geht nichts.

Bei QCG-Maßnahmen ist fast immer Absatz 2 einschlägig, nicht Absatz 1. Der Grund: QCG fördert Qualifizierungen, die über kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Die Gesetzesbegründung spricht von strukturellen Veränderungen, die eine substantielle Umschulung erfordern. Das entspricht exakt dem Tatbestand des §97 Absatz 2 BetrVG.

Wer einen QCG-Antrag stellt, sollte also von Anfang an mit Mitbestimmung rechnen. Das ist kein Malus, sondern eine Gestaltungsaufgabe. Ein früh einbezogener Betriebsrat beschleunigt die Maßnahme, ein spät einbezogener verzögert sie.

Wann §97 Absatz 2 greift

Der Tatbestand des Absatzes 2 hat drei Elemente. Erstens: eine veränderungsbedürftige Tätigkeit im Betrieb. Zweitens: ausreichendes berufliches Wissen wird künftig nicht mehr gegeben sein. Drittens: eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung wird eingeführt.

Die Tätigkeit ist veränderungsbedürftig, wenn sich die Arbeitsaufgaben durch technologische, organisatorische oder regulatorische Umstellungen wandeln. Beispiele: Einführung eines neuen ERP-Systems, Umstellung auf KI-gestützte Prozesse, neue Compliance-Pflichten wie durch den EU AI Act. Die Veränderungsbedürftigkeit muss absehbar und nicht nur spekulativ sein.

Das Wissen reicht nicht aus, wenn die Beschäftigten ohne Qualifizierung nicht mehr in der Lage wären, ihre neuen Aufgaben angemessen zu erfüllen. Das ist eine Prognose-Frage. Der Arbeitgeber muss darlegen, warum die vorhandene Qualifikation nicht genügt.

Die Maßnahme ist eine strukturierte Qualifizierung. Eintägige Inhouse-Schulungen fallen nicht darunter, QCG-geförderte Mehrmonats-Kurse wie der Digitalisierungsmanager schon.

Was der Betriebsrat konkret mitbestimmen kann

Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf das „Wie” und das „Wer” der Maßnahme. Der Betriebsrat kann beeinflussen, wie die Qualifizierung durchgeführt wird und welche Beschäftigten daran teilnehmen.

Zum „Wie” gehören Fragen wie: Welcher Bildungsträger wird beauftragt? Welche Inhalte werden vermittelt? Wie ist die zeitliche Struktur (Freistellung, Teilzeit, nach Feierabend)? Wie wird geprüft und zertifiziert? Wie wird die Maßnahme dokumentiert?

Zum „Wer” gehören Fragen wie: Welche Beschäftigten werden für die Qualifizierung vorgesehen? Gibt es Auswahlkriterien, und sind diese sachlich? Werden bestimmte Gruppen bevorzugt oder benachteiligt? Wie wird die Auswahl transparent gestaltet?

Der Betriebsrat kann auch eigene Vorschläge machen. Wenn der Arbeitgeber fünf Beschäftigte für die Qualifizierung vorschlägt, kann der Rat andere fünf vorschlagen. Wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Träger bevorzugt, kann der Rat einen anderen bevorzugen. Die Entscheidung liegt am Ende bei einer Einigung, nicht beim einseitigen Willen.

Die Einigungsstelle als Letztinstanz

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Das ist ein paritätisch besetztes Gremium mit neutralem Vorsitz. Die Entscheidung ist für beide Seiten bindend.

In der Praxis kommt es selten zur Einigungsstelle. Der Grund: Das Verfahren ist langwierig und teuer. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Eine durchschnittliche Einigungsstellen-Verhandlung dauert mehrere Wochen und kostet mittlere fünfstellige Beträge. Dazu kommt, dass die Einigungsstelle oft einen Kompromiss findet, der beide Seiten unzufrieden macht.

Besser ist es, im Betriebsrats-Gespräch zu einer Lösung zu kommen. Die Einigungsstelle ist der Schatten, unter dem verhandelt wird, nicht der erste Weg.

Wie die Zusammenarbeit aussehen sollte

Eine funktionierende QCG-Abstimmung mit dem Betriebsrat läuft in vier Phasen ab.

Phase eins: Information. Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat frühzeitig über die geplante Qualifizierungsmaßnahme. Idealerweise acht bis zwölf Wochen vor geplantem Beginn. Die Information umfasst Anlass, Zielgruppe, Maßnahmenart, Dauer, Kosten, Förderung, Finanzierung.

Phase zwei: Beratung. In mehreren Gesprächen werden die Details diskutiert. Der Betriebsrat bringt Vorschläge ein, der Arbeitgeber reagiert. Wichtige Punkte sind die Auswahl der Beschäftigten, die Freistellungsregelung, die Sicherung der Vertretung während der Maßnahme.

Phase drei: Einigung. Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich schriftlich, typischerweise in Form einer Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung oder einer Regelungsabrede. Die Einigung benennt die Maßnahme, die Teilnehmerauswahl, die Freistellung, die Rückzahlungsregelungen und den Umgang mit Konflikten.

Phase vier: Umsetzung. Die Maßnahme läuft. Der Betriebsrat wird über den Fortschritt informiert. Änderungen werden mit dem Rat abgestimmt. Nach Abschluss werden Erkenntnisse ausgewertet.

Eine saubere vier-Phasen-Abstimmung dauert zwei bis drei Monate. Das ist Zeit, die sich lohnt. Wer schneller will, riskiert Blockaden.

Die Rolle des Betriebsrats im QCG-Antragsprozess

Die Agentur für Arbeit verlangt bei QCG-Anträgen mit Betriebsrat in der Regel eine Stellungnahme des Rats. Ohne Stellungnahme bleibt der Antrag oft unvollständig und wird nicht bewilligt. Eine zustimmende Stellungnahme beschleunigt die Bewilligung.

Formal ist der Betriebsrat nicht antragsberechtigt, der Antrag wird vom Arbeitgeber gestellt. Aber die Beteiligung des Rats wird durch die Sachbearbeiter regelmäßig geprüft. Ein Antrag ohne BR-Stellungnahme, obwohl ein Betriebsrat besteht, wirkt verdächtig und führt zu Nachfragen.

Die Stellungnahme sollte drei Punkte enthalten: die Zustimmung (oder Ablehnung) zur Maßnahme, die Begründung der Position, die wichtigsten Regelungen, die zwischen BR und Arbeitgeber vereinbart wurden. Eine halbe DIN-A4-Seite reicht.

Verhältnis zu §96 und §98 BetrVG

§97 steht nicht isoliert. Die Paragrafen 96 bis 98 BetrVG bilden gemeinsam das Berufsbildungs-Kapitel. Jeder Paragraf hat eine eigene Funktion.

§96 BetrVG regelt die Förderung der Berufsbildung im Unternehmen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Aufgabe, Berufsbildung im Rahmen der Personalplanung zu fördern. Das ist eher eine Gestaltungspflicht als ein Einzelfall-Recht. Details zu §96 stehen im Artikel zur Förderung der Berufsbildung im Unternehmen.

§97 BetrVG, der hier diskutierte Paragraf, regelt die konkreten Maßnahmen und das Mitbestimmungsrecht.

§98 BetrVG regelt die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen. Der Betriebsrat hat hier ebenfalls Mitbestimmungsrechte, allerdings in einem engeren Rahmen als bei §97. Details zu §98 finden sich im Artikel zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen.

Die drei Paragrafen greifen ineinander. Wer §97 isoliert betrachtet, übersieht das Zusammenspiel.

Typische Konflikte in der Praxis

Welche Streitpunkte kommen in der Praxis am häufigsten vor?

Die Auswahl der Teilnehmer. Der Betriebsrat will oft mehr Beschäftigte berücksichtigen, insbesondere solche mit längerer Betriebszugehörigkeit oder älteren Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber bevorzugt manchmal jüngere Beschäftigte, bei denen die Rendite der Qualifizierung höher erscheint. Ein sachlicher Auswahlprozess entlang klarer Kriterien beugt dem Streit vor.

Die Freistellung. Der Betriebsrat drängt oft auf Vollfreistellung, der Arbeitgeber bevorzugt Teilfreistellung. Die Einigung liegt meistens in einer Mischform: Erste Wochen Vollfreistellung, dann Teilfreistellung mit reduzierter Arbeitszeit.

Die Rückzahlungsklausel. Der Betriebsrat verlangt großzügige Ausnahmen, der Arbeitgeber will Absicherung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt den Rahmen, innerhalb dessen verhandelt werden kann. Details zu Bindungsklauseln und Rückzahlungspflichten stehen im Artikel zu den Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen.

Die Vertretung während der Maßnahme. Wer übernimmt die Arbeit des Qualifizierten? Der Betriebsrat hat ein Interesse daran, dass die Arbeit nicht auf die verbleibenden Kollegen abgewälzt wird. Der Arbeitgeber will nicht zusätzliches Personal einstellen. Eine klare Vertretungsregelung ist Pflicht.

Wann ein Betriebsrat die Qualifizierung blockiert

Eine Blockade durch den Betriebsrat ist rechtlich möglich, aber nicht gängig. Wenn der Rat der Überzeugung ist, dass die Maßnahme dem Betrieb oder der Belegschaft schadet, kann er die Einigung verweigern. Dann landet der Fall bei der Einigungsstelle.

Aus meiner Beratungspraxis: Blockaden entstehen fast immer aus mangelnder Kommunikation, nicht aus inhaltlichen Differenzen. Wenn der Arbeitgeber den Rat überrascht oder schlecht informiert, entsteht Misstrauen. Das führt zu Verzögerungen und Blockaden.

Die beste Prophylaxe gegen Blockaden ist die frühzeitige Einbindung. Wer den Betriebsrat als Partner behandelt, nicht als Gegner, bekommt die Maßnahme durch. Wer ihn übergeht, handelt sich Probleme ein.

Rechtsgrundlage und weiterführende Quellen

Der vollständige Gesetzestext zu §97 BetrVG findet sich auf gesetze-im-internet.de{target=“_blank” rel=“noopener”}. Der Kommentar-Band des BetrVG ist für juristische Arbeit unverzichtbar und liegt in jeder Gewerkschafts- oder Arbeitgeberbibliothek bereit.

Die Bundesagentur für Arbeit{target=“_blank” rel=“noopener”} informiert über die Rolle des Betriebsrats im QCG-Antragsprozess. Die fachlichen Weisungen geben weitere Hinweise.

Für die betriebliche Umsetzung gibt es weitere relevante Artikel. Die Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung ist das zentrale Instrument, mit dem BR-Beteiligung und Arbeitgeber-Interessen zusammengeführt werden. Der Artikel zur Massenqualifizierung mit Betriebsrat beschreibt den Umgang bei größeren Volumina.

Häufig gestellte Fragen zu §97 BetrVG

Muss jede QCG-Maßnahme mit dem Betriebsrat abgestimmt werden? Ja, wenn ein Betriebsrat besteht und die Maßnahme in den Anwendungsbereich des §97 Absatz 2 fällt. Das ist bei QCG-geförderten Qualifizierungen in der Regel der Fall, weil sie über kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Eine Abstimmung ist Pflicht, keine Ermessensfrage.
Was passiert, wenn ich den Betriebsrat übergehe? Rechtliche Konsequenz: Die Maßnahme kann vom Betriebsrat gerichtlich gestoppt werden. Praktische Konsequenz: Der BR kann die QCG-Bewilligung durch seine Stellungnahme blockieren, der Antrag wird abgelehnt oder aufgehalten. In jedem Fall ein schlechter Start.
Wie lange dauert die BR-Beteiligung? Bei gut vorbereiteten Fällen zwei bis drei Monate. Bei schwierigen Fällen oder großen Volumina bis zu sechs Monate. Die Zeit sollte in die Gesamtplanung eingerechnet werden, idealerweise parallel zum Antragsprozess bei der Agentur.
Gibt es auch bei kleinen Betrieben ohne Betriebsrat §97-Pflichten? Ohne Betriebsrat kein §97. Die Norm setzt einen Betriebsrat voraus. In Unternehmen unter fünf Mitarbeitern gibt es gesetzlich gar keinen BR. In Unternehmen zwischen fünf und zwanzig Mitarbeitern ist ein BR möglich, aber nicht zwingend. Ohne BR gelten nur allgemeine arbeitsrechtliche Pflichten, nicht die Mitbestimmung.

Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.

QCG-Rechner: Ihre Förderung in 3 Minuten Rechnen Sie Förderquote, Zuschuss und Eigenanteil für Ihre konkrete Situation aus. Zum QCG-Rechner

Bei konkretem Bedarf: 20-Minuten-Erstgespräch vereinbaren

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Anwendung des §97 BetrVG in Ihrem Betrieb sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die zuständige Gewerkschaftsberatung konsultieren.

Weiterlesen