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Qualifizierungschancengesetz

Sozialversicherung bei Freistellung zur Qualifizierung

· 8 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Dokumente zur Sozialversicherung und ein Laptop mit Personaldaten auf einem Schreibtisch

Während einer Freistellung zur Qualifizierung läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Das hat Konsequenzen für die Sozialversicherung: Das fortgezahlte Gehalt unterliegt der Beitragspflicht, der QCG-Lohnzuschuss wird darauf angerechnet, und Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern bestehen in reduziertem Umfang. Wer diese Punkte nicht sauber behandelt, riskiert Nachforderungen bei Betriebsprüfungen.

Die Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Qualifizierungen ist ein eher technisches Thema. Trotzdem lohnt sich die saubere Bearbeitung: Der Aufwand ist überschaubar, die Kostenrisiken bei Fehlern können aber erheblich sein.

Grundsatz: Beitragspflicht bei Entgeltfortzahlung

Wenn ein Mitarbeiter für eine Qualifizierung freigestellt wird und das Entgelt weiter gezahlt wird, bleibt die Sozialversicherungspflicht unverändert bestehen. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ändert sich nicht.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen auf das fortgezahlte Entgelt an. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil, der Arbeitnehmer seinen. Die Beitragsbemessung orientiert sich am Bruttolohn wie vor der Freistellung.

Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter während der Freistellung keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung stellt auf das fortgezahlte Entgelt ab, nicht auf die Arbeitsleistung.

Behandlung des Lohnzuschusses

§82 Absatz 3 SGB III sieht einen Lohnzuschuss vor. Dieser Zuschuss wird vom Arbeitgeber beantragt und fließt an den Arbeitgeber. Er dient der Deckung der Entgeltkosten während der Qualifizierungsphase.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung: Der Lohnzuschuss ist keine eigenständige sozialversicherungspflichtige Leistung. Er ist eine Teilerstattung der Lohnkosten. Der Zuschuss vermindert nicht das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Mitarbeiters.

Konkret: Der Mitarbeiter erhält wie gewohnt sein volles Gehalt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf das volle Gehalt berechnet. Der Arbeitgeber bekommt einen Teil des Bruttoaufwands (Gehalt plus Arbeitgeberanteil Sozialversicherung) als Zuschuss erstattet.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Unternehmensgröße und der Art der Maßnahme ab. Bei fehlendem Berufsabschluss kann der Zuschuss bis zur vollen Höhe des anteiligen Arbeitsentgelts gehen (§82 Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Meldepflichten bei langen Freistellungen

Bei längeren Freistellungen ohne Arbeitsleistung können sich Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern ergeben. Die Regeln unterscheiden sich je nach Freistellungsdauer und Art.

Kurze Freistellungen (unter einem Monat): Keine besondere Meldung. Das Beschäftigungsverhältnis läuft normal weiter, die Beitragspflicht besteht fort.

Längere Freistellungen (über einem Monat): Je nach Konstellation können Meldungen erforderlich sein. Bei durchgehender Entgeltfortzahlung wird die Freistellung in der Regel als Teil des normalen Beschäftigungsverhältnisses behandelt. Eine gesonderte Meldung ist nicht nötig.

Teilfreistellung mit reduzierter Arbeitszeit: Wenn die Arbeitszeit während der Qualifizierung reduziert wird, ändert sich die Beitragsgrundlage. Die Änderung wird im normalen Meldeverfahren (DEÜV) erfasst. Eine gesonderte Meldung speziell wegen der Qualifizierung ist nicht vorgesehen.

Bei unbezahlter Freistellung gelten besondere Regeln. Das ist im QCG-Kontext aber selten, weil die Entgeltfortzahlung der Normalfall ist.

Unterschied zu Qualifizierungsgeld

Beim Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III ist die sozialversicherungsrechtliche Behandlung anders. Das Qualifizierungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, ähnlich wie Kurzarbeitergeld.

Während der Bezugszeit:

  • Der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt, das Qualifizierungsgeld tritt an dessen Stelle
  • Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen, die Beiträge werden vom Qualifizierungsgeld berechnet
  • Der Arbeitgeber führt die Beiträge ab und bekommt einen Teil erstattet

Das unterscheidet sich deutlich vom QCG: Bei QCG läuft das Gehalt weiter, der Zuschuss erstattet einen Teil. Beim Qualifizierungsgeld wird das Gehalt ersetzt.

Details zur Abgrenzung im Artikel zur Abgrenzung §82a SGB III Qualifizierungsgeld.

Arbeitslosenversicherung

Ein häufig übersehener Punkt: Die Qualifizierung beeinflusst den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit.

Grundsatz: Die Zeiten der Qualifizierung mit Entgeltfortzahlung zählen als reguläre Beschäftigungszeiten und erhöhen den Anspruchszeitraum für Arbeitslosengeld.

Besonderheit: Wenn der Mitarbeiter nach der Qualifizierung ausscheidet, hat er oft einen höheren Arbeitslosengeld-Anspruch als vorher, weil die Qualifizierung als versicherungspflichtige Zeit zählt.

Das ist für den Mitarbeiter ein Schutzmechanismus. Für den Arbeitgeber eine neutrale Konsequenz, die keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Krankenversicherung: Besonderheit bei Statusfragen

Eine spezielle Konstellation: Wenn der Mitarbeiter freiwillig oder privat krankenversichert ist, ändert sich durch die Freistellung nichts am Versicherungsstatus. Die Beiträge bleiben wie vor der Freistellung.

Bei gesetzlich Pflichtversicherten gilt: Die Pflichtversicherung besteht fort, solange die Beschäftigung und die Entgeltfortzahlung weiterlaufen. Unterbrechungen oder Reduktionen werden über das normale Meldewesen erfasst.

Problematisch wird es bei Statusgrenzen: Wenn ein Mitarbeiter vor der Qualifizierung knapp über der Versicherungspflichtgrenze lag und während der Qualifizierung durch Teilfreistellung darunter fällt, kann sich der Versicherungsstatus ändern. Solche Fälle sollten vorab mit der Krankenversicherung abgeklärt werden.

Rentenversicherung

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden wie vor der Freistellung berechnet. Die Zeiten der Qualifizierung mit Entgeltfortzahlung fließen normal in die Rentenanwartschaft ein.

Für den Mitarbeiter ist das positiv: Die Qualifizierung schmälert den Rentenanspruch nicht. Im Gegenteil: Wenn die Qualifizierung zu einer höher bezahlten Position führt, steigen auch die Rentenbeiträge und damit die spätere Rente.

Für den Arbeitgeber ergeben sich keine Besonderheiten. Die Beitragsabführung läuft im normalen Rahmen.

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) deckt Unfälle während der Arbeit. Gilt das auch während einer Qualifizierungsmaßnahme?

Grundsatz: Die Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist vom Versicherungsschutz umfasst. Wege zur Qualifizierungsstätte und zurück sowie die Teilnahme an den Kursen sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Bei Online-Kursen: Der Versicherungsschutz besteht während der aktiven Teilnahme am Unterricht. In reinen Pausen oder bei privaten Tätigkeiten zwischen Unterrichtseinheiten entfällt der Schutz.

Bei externen Veranstaltungsorten: Wege zum Bildungsträger sind als Dienstwege vom Unfallversicherungsschutz erfasst. Übernachtungen am Veranstaltungsort und Abendveranstaltungen können in Grauzonen liegen. Bei größeren Maßnahmen empfiehlt sich eine Klärung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Zahlungsabwicklung bei QCG-Lohnzuschuss

Der QCG-Lohnzuschuss fließt an den Arbeitgeber, nicht an den Mitarbeiter. Die Abwicklung erfolgt über die Agentur für Arbeit.

Ablauf:

  • Arbeitgeber stellt im QCG-Antrag den Lohnzuschuss mit
  • Bewilligung erfolgt durch die Agentur
  • Arbeitgeber zahlt weiterhin das volle Gehalt an den Mitarbeiter
  • Arbeitgeber führt volle Sozialversicherungsbeiträge ab
  • Nach Vorlage der Nachweise erstattet die Agentur den Lohnzuschuss

Die Erstattung erfolgt in der Regel nicht im Voraus. Der Arbeitgeber muss die Kosten zunächst vorfinanzieren. Das ist ein Liquiditätsthema, das in die Planung einbezogen werden sollte.

Bei längeren Qualifizierungsmaßnahmen kann eine ratierliche Zahlung vereinbart werden. Details dazu bespricht der Arbeitgeberservice im Rahmen der Antragsbearbeitung.

Dokumentationspflichten

Für die Abrechnung mit der Agentur sind Nachweise erforderlich. Der Arbeitgeber muss dokumentieren:

  • Teilnahmezeiten des Mitarbeiters
  • Fortgezahltes Entgelt während der Freistellung
  • Abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil)
  • Nebenkosten (Fahrt, Unterkunft, falls anerkannt)

Die Dokumentation wird über Lohnbuchhaltungs-Systeme geführt. Bei Prüfungen durch die Agentur oder Sozialversicherungsträger muss sie lückenlos vorliegen.

Details zur Revisionssicherheit bei QCG-Anträgen stehen im entsprechenden Artikel.

Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen (etwa alle vier Jahre). Dabei werden auch Qualifizierungszeiten geprüft.

Typische Prüfpunkte:

  • Wurde das Entgelt während der Freistellung korrekt beitragsmäßig erfasst?
  • Wurden die Meldungen an die Sozialversicherung korrekt vorgenommen?
  • Gibt es Anzeichen für Umgehungsgestaltungen (z. B. Verschiebung von Gehalt in „Weiterbildungsleistungen”)?
  • Ist die Lohnsteuer-Freistellung nach §3 Nr. 19 EStG korrekt umgesetzt?

Bei Beanstandungen können Nachzahlungen anfallen. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre, bei vorsätzlichen Verstößen bis zu 30 Jahre.

In meiner Beratungspraxis sehe ich: Die meisten Beanstandungen entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus unsauberer Dokumentation. Wer die Unterlagen sauber führt, hat selten Probleme.

Geringfügig Beschäftigte

Besonderheit bei geringfügig Beschäftigten (Minijobs): Die Sozialversicherungspflicht ist hier eingeschränkt. Während einer Qualifizierungsmaßnahme gelten die Minijob-Regeln fort, solange das fortgezahlte Entgelt die Minijob-Grenze nicht überschreitet.

Problem: Wenn die Qualifizierungsmaßnahme über längere Zeit intensive Freistellung erfordert, kann die Beschäftigungsstruktur aus dem Minijob-Rahmen fallen. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.

Bei QCG-Förderung von Minijobs ist ohnehin Vorsicht geboten. Die Förderung orientiert sich am Arbeitsentgelt, das bei Minijobs per Definition niedrig ist. Der wirtschaftliche Vorteil ist begrenzt.

Rechtsgrundlage und weiterführende Quellen

Die zentralen Normen sind §14 SGB IV (sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt), §7 SGB IV (Beschäftigungsverhältnis), §28a SGB IV (Meldepflichten) sowie §82 SGB III (QCG). Die Texte stehen auf gesetze-im-internet.de{target=“_blank” rel=“noopener”}.

Informationen zur praktischen Abwicklung gibt die Deutsche Rentenversicherung{target=“_blank” rel=“noopener”}. Die Bundesagentur für Arbeit{target=“_blank” rel=“noopener”} informiert zum QCG-Lohnzuschuss.

Für die betriebliche Umsetzung sind weitere Artikel relevant. Die Lohnsteuer bei geförderter Weiterbildung ergänzt das Bild um die steuerliche Seite. Der Artikel zur Entgeltfortzahlung während Qualifizierung beschreibt die lohnrechtliche Behandlung.

Häufig gestellte Fragen zur Sozialversicherung bei Qualifizierung

Muss ich Sozialversicherungsbeiträge auf den QCG-Lohnzuschuss zahlen? Nein, der Lohnzuschuss ist eine Erstattung an den Arbeitgeber, kein zusätzliches Entgelt des Mitarbeiters. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf das fortgezahlte Gehalt an, nicht auf den Zuschuss.
Gibt es Meldepflichten wegen der Qualifizierung? Bei durchgehender Entgeltfortzahlung in der Regel keine besonderen Meldungen. Bei Teilfreistellungen werden die Änderungen im normalen DEÜV-Meldeverfahren erfasst. Bei unbezahlter Freistellung können gesonderte Meldungen erforderlich sein.
Was gilt bei Arbeitsunfall während der Qualifizierung? Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch während Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Wege und Teilnahme sind abgedeckt. Bei Unklarheiten (Abendveranstaltungen, Übernachtungen) im Vorfeld mit der Berufsgenossenschaft klären.
Wirkt sich die Qualifizierung auf die Rente aus? Die Qualifizierungszeit mit Entgeltfortzahlung zählt normal für die Rente. Der Rentenanspruch sinkt nicht. Wenn die Qualifizierung zu einer höher bezahlten Position führt, steigt er sogar.
Wie lange muss ich die Dokumentation aufbewahren? Die Verjährungsfrist für Sozialversicherungsprüfungen beträgt grundsätzlich vier Jahre, bei vorsätzlichen Verstößen bis zu 30 Jahre. Eine Aufbewahrung von sechs bis zehn Jahren ist empfehlenswert, abgestimmt mit den steuerlichen Aufbewahrungspflichten.

Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.

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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung. Bei sozialversicherungsrechtlichen Zweifelsfragen konsultieren Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht oder die zuständige Krankenkasse bzw. Rentenversicherung.

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