QCG welche Mitarbeiter förderfähig: Teilzeit, Befristung, Elternzeit
Nach §82 SGB III können grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gefördert werden, unabhängig von Alter, Qualifikation und Arbeitszeit. Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte und Mitarbeiter in Elternzeit (mit aktivem Teilzeitarbeitsverhältnis) sind grundsätzlich förderberechtigt. Minijobber, Werkstudenten und Selbstständige fallen nicht unter das Gesetz. Zusätzlich gelten zwei individuelle Voraussetzungen: Der Berufsabschluss muss mindestens vier Jahre zurückliegen, und in den letzten vier Jahren darf keine vergleichbare §82-geförderte Weiterbildung stattgefunden haben.
Für HR-Abteilungen ist die Frage der Förderfähigkeit oft der erste Prüfpunkt bei der Antragsplanung. Dieser Artikel zeigt, welche Mitarbeiterkategorien nach §82 SGB III förderfähig sind, welche nicht und welche Sonderregelungen für bestimmte Gruppen greifen. Die Informationen basieren auf dem Gesetzestext und der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit{target=“_blank” rel=“noopener”} in der Fassung 2026.
Welche Grundvoraussetzung das Gesetz nennt
§82 SGB III setzt voraus, dass der zu fördernde Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Das ist der zentrale Filter. Alles, was davon abweicht, fällt nicht unter das Gesetz.
Sozialversicherungspflichtig ist, wer folgende Kriterien erfüllt:
- Arbeitsverhältnis nach §7 SGB IV (abhängige Beschäftigung, nicht selbstständig)
- Entgelt oberhalb der Minijob-Grenze (aktuell 538 EUR pro Monat)
- Keine besondere Befreiung (zum Beispiel beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)
Zusätzlich fordert der Gesetzestext in §82 Abs. 1, dass der Arbeitnehmer einen Berufsabschluss hat und dieser mindestens vier Jahre zurückliegt. Damit will der Gesetzgeber Doppelförderung mit Ausbildungsinstrumenten vermeiden. Wer frisch aus der Ausbildung kommt, bekommt in der Regel keine §82-Förderung.
Die zweite Voraussetzung: In den letzten vier Jahren darf keine vergleichbare §82-geförderte Weiterbildung stattgefunden haben. “Vergleichbar” prüft die Agentur im Einzelfall. Ein Grundlagenkurs und ein darauf aufbauender Spezialkurs sind typischerweise nicht vergleichbar.
Teilzeitbeschäftigte: förderfähig
Teilzeitkräfte sind in der Regel voll förderfähig, solange sie sozialversicherungspflichtig sind. Die Förderquote für Lehrgangskosten bleibt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Der Arbeitsentgeltzuschuss bezieht sich allerdings auf das tatsächliche Gehalt, nicht auf ein fiktives Vollzeitäquivalent.
Ein konkretes Beispiel: Eine Sachbearbeiterin arbeitet 20 Stunden pro Woche bei einem Mittelstandsunternehmen mit 80 Mitarbeitern. Ihr Gehalt beträgt 2.000 Euro brutto. Sie soll zum Digitalisierungsmanager qualifiziert werden, Kursdauer vier Monate Vollzeit.
Die Arbeitsentgeltzuschuss-Berechnung wird differenziert: Während der Kursphase fällt ihr volles Arbeitsverhältnis aus (die Qualifizierung läuft Vollzeit, das Teilzeit-Arbeitsverhältnis ruht). Der Arbeitsentgeltzuschuss bezieht sich auf die reguläre Teilzeit-Vergütung, nicht auf Vollzeit. Bei 50 Prozent Zuschuss entspricht das 1.000 Euro Bezuschussung pro Monat Freistellung.
Aus der Beratungspraxis: Teilzeit-Mitarbeiter sind eine oft übersehene Zielgruppe. Gerade im Mittelstand arbeiten viele Fachkräfte in reduzierter Stundenzahl, oft aus Kinderbetreuungsgründen. Diese Gruppe lässt sich über QCG gut qualifizieren, weil das Teilzeitmodell in Kombination mit Online-Formaten besonders gut passt.
Befristet Beschäftigte: grundsätzlich förderfähig, mit Einschränkung
Befristete Arbeitsverträge sind nach §82 SGB III grundsätzlich förderfähig, solange das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist. Die Agentur prüft allerdings, ob die Restlaufzeit des Vertrags ausreicht, um die Qualifizierung sinnvoll abzuschließen.
Eine Faustformel aus der Beratungspraxis: Die Befristung sollte mindestens bis zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme plus drei Monate laufen. Bei einem viermonatigen Vollzeit-Kurs bedeutet das eine Restlaufzeit von mindestens sieben Monaten zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Zwei Sonderkonstellationen:
- Kettenbefristung. Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen prüft die Agentur das Gesamtbild. Eine Kette von sechs Befristungen wird eher als unbefristetes Arbeitsverhältnis gewertet. Die Förderfähigkeit ist dann gegeben.
- Projektbefristung. Bei Befristungen für konkrete Projekte (Sachgrund §14 TzBfG) prüft die Agentur, ob die Qualifizierung dem Arbeitnehmer auch nach Projektende Perspektiven eröffnet. In der Regel wird das bejaht.
In der Praxis werden befristete Verträge fast immer gefördert, wenn der Qualifizierungsbedarf belegt ist und die Restlaufzeit stimmt. Die Förderung ist auch sinnvoll, wenn das Unternehmen plant, den Befristungsmitarbeiter nach der Qualifizierung zu übernehmen.
Mitarbeiter in Elternzeit: differenziert prüfen
Elternzeit ist rechtlich ein Sonderfall. Die Beschäftigung ruht, das Arbeitsverhältnis besteht formal fort. Für die QCG-Förderung entscheidend ist, ob der Mitarbeiter während der Elternzeit aktiv in Teilzeit arbeitet.
Elternzeit mit Teilzeit-Beschäftigung. Hier liegt ein aktives sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Die Förderung ist grundsätzlich möglich, mit denselben Voraussetzungen wie für reguläre Teilzeitkräfte.
Elternzeit ohne Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis ruht. Eine QCG-Förderung ist in dieser Konstellation nicht möglich, weil keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Ein Rückkehrgespräch mit Qualifizierungsplanung für den Zeitpunkt nach Elternzeit ist allerdings sinnvoll.
Aus der Beratungspraxis: Rückkehrerinnen aus der Elternzeit sind eine wichtige Zielgruppe. Qualifizierung unmittelbar nach Wiedereinstieg stärkt die Bindung und kompensiert den Kompetenzverlust während der Ruhephase. Die Planung sollte sechs Monate vor Rückkehr beginnen.
Eine alternative Option für Elternzeit ohne Beschäftigung: Der Mitarbeiter beantragt individuell einen Bildungsgutschein, wenn die Qualifizierung seine Arbeitsmarktchancen verbessert und er als von Arbeitslosigkeit bedroht gilt. Das kann in Einzelfällen passen.
Mitarbeiter ab 45 Jahren: besondere Förderung
Beschäftigte ab 45 Jahren in Unternehmen mit 10 bis 249 Mitarbeitern erhalten nach §82 SGB III einen erhöhten Lehrgangskostenzuschuss von bis zu 100 Prozent. Der Gesetzgeber will damit ältere Arbeitnehmer stärker in Qualifizierung einbinden, um ihre Erwerbsdauer zu verlängern.
Die Regel gilt ausschließlich in der KMU-Kategorie. In Großunternehmen ab 2.500 Mitarbeitern bleibt die Quote bei 25 Prozent. Für die Unterklasse 250 bis 2.499 Mitarbeiter gilt die Grundquote von 50 Prozent ohne Aufschlag.
Rechenbeispiel: Ein Mitarbeiter, 52 Jahre, bei einem Unternehmen mit 120 Mitarbeitern. Kursgebühr 9.700 Euro. Förderquote steigt von 50 Prozent (Grundsatz) auf 100 Prozent (45+ in KMU). Der Eigenanteil für den Arbeitgeber: 0 Euro. Der Arbeitsentgeltzuschuss bleibt bei bis zu 50 Prozent, die Regel verbessert nur die Lehrgangskosten.
Die Definition “ab 45 Jahren” bezieht sich auf das Alter zum Zeitpunkt der Bewilligung. Wer 44 Jahre alt beantragt und während der Bearbeitung 45 wird, fällt in die Regel. Eine exakte Abstimmung mit dem Arbeitgeberservice ist sinnvoll.
Schwerbehinderte Beschäftigte: ebenfalls erhöhte Förderung
Die 100-Prozent-Regelung bei Lehrgangskosten greift auch für schwerbehinderte Mitarbeiter in Unternehmen mit 10 bis 249 Mitarbeitern. Voraussetzung ist ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 (Schwerbehindertenausweis) oder eine Gleichstellung nach §2 Abs. 3 SGB IX.
Die Regel hat praktische Bedeutung für die Inklusion. Unternehmen, die Schwerbehinderte beschäftigen, können deren Qualifizierung besonders günstig finanzieren. Das erhöht die Bindung und stärkt gleichzeitig die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach §154 SGB IX.
In der Kombination mit Mitarbeitern ab 45 gilt die höhere Förderung (100 Prozent) bereits bei Erfüllung eines der beiden Kriterien. Wer beide Kriterien erfüllt, bekommt denselben Satz, nicht mehr.
Minijobber: nicht förderfähig
Geringfügig Beschäftigte (Minijob bis 538 Euro monatlich) fallen nicht unter §82 SGB III, weil sie nicht voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Das gilt für die klassische Form des gewerblichen Minijobs und für den Mini-Job in Privathaushalten.
Die Regel ist praktisch oft ärgerlich. Minijobber, die über Jahre hinweg stabil im Unternehmen mitarbeiten, werden durch das Förderkriterium ausgeschlossen. In diesem Fall ist die Umwandlung in ein sozialversicherungspflichtiges Teilzeitverhältnis vor Antragstellung eine Option.
Wer einen Minijob aktuell ausübt und eine Weiterbildung machen möchte, kann unter bestimmten Bedingungen einen individuellen Bildungsgutschein beantragen. Dieser Weg ist allerdings anderen Voraussetzungen unterworfen (Vermittlungsbedarf, drohende Arbeitslosigkeit).
Werkstudenten, Auszubildende und duale Studenten
Diese Gruppen sind von §82 SGB III ausgeschlossen, aus drei verschiedenen Gründen:
- Auszubildende. Sie befinden sich in einer Erstausbildung, für die eigene Fördersysteme (Ausbildungsförderung, Aufstiegs-BAföG) existieren. Die zusätzliche Förderung über §82 würde zu Doppelstrukturen führen.
- Werkstudenten. Sie sind nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreit und damit nicht voll sozialversicherungspflichtig. Das Hauptstudium ist ihr Hauptstatus, nicht die Beschäftigung.
- Duale Studenten. Ähnlich wie Werkstudenten, allerdings mit der Sonderform, dass das Studium Teil der Ausbildung ist. Hier greift das Studiumsrecht, nicht §82 SGB III.
Nach Abschluss von Ausbildung oder Studium, wenn ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen wird, sind diese Personen dann nach §82 SGB III förderbar. Die Vier-Jahres-Sperrfrist (seit Berufsabschluss) gilt dann auch für sie.
Selbstständige und Freiberufler
Selbstständige und Freiberufler fallen unter keine der genannten Förderinstrumente für Beschäftigte. Für diese Zielgruppe gibt es das separate KOMPASS-Programm mit 90 Prozent Förderung bis maximal 4.500 Euro. Wichtig: KOMPASS hat einen Aufnahmestopp von März bis Mai 2026. Neue Anträge sind derzeit nicht möglich.
Für Personen, die aus der Selbstständigkeit heraus wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln, gilt der reguläre Zeitpunkt des neuen Arbeitsverhältnisses. Die Vier-Jahres-Sperrfrist wird nicht durch vorherige Selbstständigkeit ausgelöst.
Leiharbeitnehmer: durch die Zeitarbeitsfirma förderfähig
Leiharbeitnehmer werden nicht vom Entleiher nach §82 SGB III gefördert, sondern über die Zeitarbeitsfirma als formellen Arbeitgeber. Das Instrument ist für Zeitarbeitsfirmen besonders wichtig, weil Reskilling zwischen Einsätzen vom Gesetzgeber gewollt ist.
Praktisch bedeutet das: Die Zeitarbeitsfirma beantragt die Förderung bei der Agentur, trägt den Arbeitgeberanteil und hat das Hauptinteresse an der Qualifizierung. Der Entleiher kann allerdings Einfluss auf die Qualifizierungsinhalte nehmen, wenn die gemeinsame Strategie darauf angelegt ist.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig und damit nicht nach §82 SGB III förderfähig. Als beherrschend gelten Gesellschafter mit mindestens 50 Prozent der Stimmrechte oder mit einer Sperrminorität, die maßgebliche Entscheidungen blockieren kann.
Mitarbeitende, nicht beherrschende Geschäftsführer (Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität, angestellte Fremdgeschäftsführer) sind in der Regel sozialversicherungspflichtig und damit förderfähig. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung muss im Einzelfall geprüft werden, oft durch eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wie Sie die Förderfähigkeit prüfen
Drei Schritte genügen für eine Vorab-Einschätzung.
- Beschäftigungsstatus klären. Sozialversicherungspflichtig oder nicht? Bei Zweifel: Statusbescheinigung anfordern oder beim Arbeitgeberservice nachfragen.
- Zeitliche Voraussetzungen prüfen. Liegt der Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurück? Gab es in den letzten vier Jahren eine vergleichbare §82-geförderte Weiterbildung? Bei Verneinung beider Fragen ist die Förderung grundsätzlich möglich.
- Sonderregelungen prüfen. Ist der Mitarbeiter 45+ oder schwerbehindert? Liegt eine Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung vor? Diese Faktoren können die Förderquote erhöhen.
Wer diese drei Punkte schriftlich dokumentiert, hat eine solide Vorbereitung für das Gespräch mit dem Arbeitgeberservice. Weitere Details zu den Förderquoten nach Unternehmensgröße helfen bei der konkreten Kalkulation.
Häufig gestellte Fragen
Können mehrere Mitarbeiter aus dem gleichen Team gleichzeitig gefördert werden?
Ja. Gruppenqualifizierungen sind üblich und werden vom Arbeitgeberservice als Sammelanträge bearbeitet. Jeder Mitarbeiter wird einzeln geprüft. Die Gesamtmaßnahme kann parallel für mehrere Personen laufen, wenn die Kursstruktur das erlaubt.Wie wird der Berufsabschluss bei Quereinsteigern ohne formalen Abschluss bewertet?
Die Agentur prüft, ob der Mitarbeiter faktisch qualifiziert ist, auch ohne formale Ausbildungsurkunde. Langjährige Berufstätigkeit kann als Ersatz gelten. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Anerkennung außerhalb der Regel-Ausbildung oder eine Umqualifizierung in Richtung nachholbarer Berufsabschluss.Gilt die Vier-Jahres-Sperrfrist auch zwischen sehr unterschiedlichen Weiterbildungen?
Nein. Die Sperre gilt nur für "vergleichbare" Weiterbildungen. Ein Sprachkurs und ein KI-Zertifikat sind nicht vergleichbar. Ein Grundlagenkurs Buchhaltung und ein aufbauender Bilanzbuchhalter-Kurs sind typischerweise auch nicht vergleichbar, weil der zweite inhaltlich deutlich fortgeschrittener ist.Was ist, wenn ein Mitarbeiter noch keine vier Jahre im Berufsabschluss ist?
Dann ist §82 SGB III in der Regel nicht verfügbar. Alternative Instrumente prüfen: Aufstiegs-BAföG (für Aufstiegsfortbildungen), Bildungsgutschein (wenn von Arbeitslosigkeit bedroht), betriebliche Weiterbildung ohne externe Förderung.Zählt die Ausbildungszeit mit zur Sperrfrist?
Nein. Die Sperrfrist bezieht sich auf andere §82-geförderte Weiterbildungen nach Abschluss der Ausbildung, nicht auf die Ausbildung selbst. Die Ausbildung zählt als Berufsabschluss und startet den Vier-Jahres-Countdown.Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.
Wenn Sie prüfen möchten, welche Ihrer Mitarbeiter förderfähig sind:
Der QCG-Rechner zeigt die Förderquote nach Unternehmensgröße. Für komplexere Fragen zur Mitarbeiter-Einzelprüfung (45+-Regelung, Schwerbehinderung, Konzernzugehörigkeit) vereinbaren Sie ein 20-Minuten-Erstgespräch unter skill-sprinters.de/termin.
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