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Qualifizierungschancengesetz

QCG Arbeitsentgeltzuschuss vs Lehrgangskosten im Vergleich

· 10 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Taschenrechner und zwei verschiedene Rechnungsbelege nebeneinander auf einem Schreibtisch

Das Qualifizierungschancengesetz kennt zwei Förderkomponenten: den Zuschuss zu den Lehrgangskosten nach §82 Absatz 2 SGB III und den Arbeitsentgeltzuschuss nach §82 Absatz 3 SGB III. Beide werden gemeinsam beantragt, aber sie folgen unterschiedlichen Berechnungsgrundsätzen und decken unterschiedliche Kostenarten. Wer die Logik der beiden Komponenten versteht, kann die Gesamtförderung systematisch planen.

Dieser Artikel erklärt die Unterschiede, zeigt die konkrete Berechnung an einem Beispiel und beschreibt, welche Konstellationen die jeweilige Komponente ausschließen oder reduzieren.

Zwei Komponenten, ein Antrag

Eine Förderzusage nach §82 SGB III enthält in der Regel beide Komponenten. Sie werden gemeinsam beantragt und in einem Bewilligungsbescheid festgelegt. Die Aufteilung der Beträge steht explizit im Bescheid, weil Arbeitgeber und Steuerberater die Komponenten unterschiedlich verbuchen.

Die Logik hinter der Aufteilung: Der Lehrgangskostenzuschuss deckt die direkten Kosten der Weiterbildung (Kursgebühr, Prüfungsgebühr, gegebenenfalls Lernmaterial). Der Arbeitsentgeltzuschuss kompensiert den Produktivitätsausfall des Mitarbeiters während der Kursteilnahme. Zwei ökonomisch unterschiedliche Aspekte, daher zwei Fördermechanismen.

In der Praxis kann ein Unternehmen auch nur eine der beiden Komponenten beantragen. Wer zum Beispiel einen Abendkurs fördern lässt, beantragt nur den Lehrgangskostenzuschuss und verzichtet auf den Arbeitsentgeltzuschuss, weil kein maßnahmebedingter Arbeitsausfall vorliegt.

Die Absatz-für-Absatz-Erklärung des Gesetzestextes finden Sie im Artikel zur §82 SGB III Erklärung.

Lehrgangskosten nach Absatz 2: Was gedeckt ist

Der Lehrgangskostenzuschuss deckt die direkten Kosten der Weiterbildung. Das Gesetz versteht darunter:

  • Kursgebühren des Bildungsträgers (der größte Posten)
  • Prüfungsgebühren bei zertifizierten Abschlüssen
  • Lernmittelkosten, sofern sie vom Bildungsträger berechnet werden (Skripte, Plattformzugänge)
  • Materialkosten für praktische Übungen, wenn sie Teil des Curriculums sind

Nicht abgedeckt sind:

  • Reisekosten (Fahrten zum Bildungsträger, Übernachtung bei Präsenzphasen)
  • Verpflegungskosten während der Weiterbildung
  • Privat angeschaffte Fachliteratur außerhalb des Kurspakets
  • Anschaffungskosten für Hard- und Software, die der Mitarbeiter privat nutzt

Die Förderquoten nach Absatz 2 richten sich nach der Unternehmensgröße:

UnternehmensgrößeFörderquote Lehrgangskosten
Weniger als 10 MABis 100 Prozent
10 bis 249 MA50 Prozent
250 bis 2.499 MA50 Prozent
Ab 2.500 MA15 Prozent

Für KMU gibt es einen wichtigen Sonderfall: Bei Mitarbeitern ab 45 Jahren oder bei Schwerbehinderten kann die Förderquote in Unternehmen mit 10 bis 249 Mitarbeitern bis zu 100 Prozent betragen. Zusätzlich reduziert eine Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung den Eigenanteil um fünf Prozentpunkte.

Eine detaillierte Übersicht zu den Quoten finden Sie im Artikel zu QCG-Förderquoten nach Unternehmensgröße.

Arbeitsentgeltzuschuss nach Absatz 3: Was gedeckt ist

Der Arbeitsentgeltzuschuss kompensiert den Teil des Lohns, der auf die Kursteilnahme entfällt. Das Unternehmen zahlt während der Weiterbildung weiter Gehalt, die Bundesagentur erstattet einen Teil davon.

Die Förderquoten nach Absatz 3 sind etwas niedriger als bei den Lehrgangskosten:

UnternehmensgrößeFörderquote Arbeitsentgelt
Weniger als 10 MABis 75 Prozent
10 bis 249 MABis 50 Prozent
250 bis 2.499 MABis 50 Prozent
Ab 2.500 MABis 15 Prozent

Wichtig: Der Zuschuss bezieht sich auf den Lohnanteil, der auf die Maßnahme entfällt, nicht auf das Gesamtgehalt. Wenn ein Mitarbeiter für vier Monate Vollzeit freigestellt wird, wird der Arbeitsentgeltzuschuss auf diese vier Monate berechnet. Wer drei Tage pro Woche freigestellt wird, bekommt den Zuschuss nur für diese drei Tage, nicht für den vollen Wochenlohn.

Die Bundesagentur hat ab 2026 präzisiert, wann ein maßnahmebedingter Arbeitsausfall vorliegt. Grundvoraussetzungen:

  1. Die Weiterbildung findet während der regulären Arbeitszeit statt.
  2. Der Mitarbeiter kann in der Kurszeit nicht gleichzeitig seinen Arbeitsposten ausfüllen.
  3. Der Ausfall ist tatsächlich durch die Maßnahme verursacht (nicht durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe).

Abendkurse und Wochenendveranstaltungen werden beim Arbeitsentgeltzuschuss nicht berücksichtigt, weil sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Der Arbeitgeber bekommt in diesen Fällen nur den Lehrgangskostenzuschuss.

Ein durchgerechnetes Beispiel

Ein Mittelständler mit 80 Mitarbeitern qualifiziert einen Mitarbeiter (4.500 Euro Bruttomonatsgehalt) für vier Monate Vollzeit zum Digitalisierungsmanager. Die Lehrgangskosten betragen 9.700 Euro.

Komponente 1: Lehrgangskostenzuschuss

  • Bruttokosten: 9.700 Euro
  • Förderquote für 80 MA: 50 Prozent
  • Zuschuss: 4.850 Euro
  • Eigenanteil Arbeitgeber: 4.850 Euro

Komponente 2: Arbeitsentgeltzuschuss

  • Bruttomonatsgehalt: 4.500 Euro
  • Zuzüglich Arbeitgeberanteil Sozialversicherung: etwa 20 Prozent, also 900 Euro
  • Gesamtkosten Arbeitgeber pro Monat: 5.400 Euro
  • Über 4 Monate Vollzeit-Freistellung: 21.600 Euro
  • Förderquote für 80 MA: 50 Prozent
  • Zuschuss: 10.800 Euro
  • Eigenanteil Arbeitgeber: 10.800 Euro

Gesamt:

PositionBruttokostenZuschussEigenanteil
Lehrgangskosten9.700 Euro4.850 Euro4.850 Euro
Arbeitsentgelt (4 Monate)21.600 Euro10.800 Euro10.800 Euro
Gesamt31.300 Euro15.650 Euro15.650 Euro

Bei einer Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung reduziert sich der Eigenanteil um fünf Prozentpunkte auf 45 Prozent. Das macht bei dem Beispiel zusätzlich rund 1.565 Euro Förderung, also 17.215 Euro statt 15.650 Euro.

Auszahlung und Abrechnung

Die beiden Komponenten werden getrennt ausgezahlt. Der Lehrgangskostenzuschuss fließt nach Abschluss der Weiterbildung auf Rechnung des Arbeitgebers (häufig nach Vorlage der Rechnung des Bildungsträgers). Der Arbeitsentgeltzuschuss wird in der Regel monatlich oder quartalsweise während der Maßnahme abgerechnet, auf Basis der tatsächlich angefallenen Lohnkosten.

Für die Abrechnung liefern Arbeitgeber der Bundesagentur:

  • Nachweis der tatsächlichen Kursteilnahme des Mitarbeiters (Anwesenheitslisten des Bildungsträgers)
  • Lohnabrechnung des Mitarbeiters für den Abrechnungszeitraum
  • Bestätigung der Weiterbeschäftigung im Unternehmen

Die formale Abwicklung ist überschaubar, wenn die Dokumentation sauber geführt wird. In der Beratungspraxis sehe ich, dass Unternehmen vor allem bei der Arbeitszeiterfassung während der Weiterbildungsphase Nachlässigkeiten einbauen, die später bei der Abrechnung aufwändig nachzureichen sind.

Steuerliche und bilanzielle Behandlung

Für den Arbeitgeber sind beide Zuschüsse Betriebseinnahmen. Sie mindern die abziehbaren Betriebsausgaben aus der Weiterbildung entsprechend.

Für den Mitarbeiter sind die Zuschüsse nicht steuerpflichtig, weil sie nicht an ihn persönlich fließen, sondern an den Arbeitgeber. Das Gehalt während der Weiterbildung wird weiter regulär versteuert und sozialversichert.

Wichtig ist die saubere bilanzielle Abbildung. Der Lehrgangskostenzuschuss wird in der Periode vereinnahmt, in der die Weiterbildung stattgefunden hat. Der Arbeitsentgeltzuschuss wird in der Regel laufend gebucht.

Besonderheiten bei Teilzeit und gemischten Modellen

Wenn der Mitarbeiter sein Kursangebot anteilig freigestellt bekommt (zum Beispiel zwei Tage pro Woche) und an den anderen Tagen regulär arbeitet, wird der Arbeitsentgeltzuschuss nur für die Freistellungsstunden berechnet. Die regulären Arbeitsstunden fallen nicht in den Zuschuss.

Das führt in der Praxis zu einer interessanten Rechnung: Teilzeit-Modelle strecken die Weiterbildung über einen längeren Zeitraum, aber der Gesamtzuschuss ist nicht höher als bei Vollzeit, weil er sich auf die gleichen Gesamt-Fehlstunden bezieht. Die Wahl zwischen Vollzeit und Teilzeit ist damit überwiegend eine Frage der Produktivitätsplanung, nicht der Förderhöhe.

Eine Detail-Übersicht zur Weiterbildungsdauer und ihrer Wirkung auf die Förderung ordnet die Varianten systematisch ein.

Wenn nur eine Komponente in Frage kommt

Es gibt Konstellationen, in denen nur eine der beiden Komponenten sinnvoll oder möglich ist.

Nur Lehrgangskostenzuschuss. Tritt auf bei Abendkursen, Wochenendveranstaltungen oder Selbstlern-Formaten mit Tutor-Support. Der Mitarbeiter qualifiziert sich außerhalb der regulären Arbeitszeit, ein Arbeitsentgeltzuschuss entfällt mangels Arbeitsausfall.

Nur Arbeitsentgeltzuschuss. Deutlich seltener. Tritt auf, wenn der Mitarbeiter an einer für den Arbeitgeber kostenlosen Weiterbildung teilnimmt (zum Beispiel einer durch einen Verband oder eine Stiftung finanzierte Maßnahme), aber während der Teilnahme freigestellt wird. Die Lehrgangskosten sind dann null, aber der Arbeitsausfall kann weiterhin gefördert werden.

Beide Komponenten, aber unterschiedliche Laufzeiten. Tritt auf, wenn der Mitarbeiter vor dem Kursstart ein Vorbereitungsmodul macht, das bereits aus den Lehrgangskosten bezahlt wird, aber erst mit dem Hauptkurs freigestellt wird. Hier fängt der Arbeitsentgeltzuschuss später an als der Lehrgangskostenzuschuss.

Häufig gestellte Fragen zur Unterscheidung der Komponenten

Können Lehrgangskosten- und Arbeitsentgeltzuschuss verschieden hoch gefördert werden? Nein, die Förderquoten sind fest und gekoppelt an die Unternehmensgröße. Im KMU-Bereich (10 bis 249 MA) sind beide Komponenten auf 50 Prozent gedeckelt. Einzelne Absenkungen gibt es nur bei Sonderfällen wie Altersaufschlägen oder Betriebsvereinbarungen.
Was, wenn die Weiterbildung hälftig in der Arbeitszeit und hälftig abends stattfindet? Der Arbeitsentgeltzuschuss greift nur für den Teil, der in der Arbeitszeit liegt. Der Lehrgangskostenzuschuss deckt die gesamten Kursgebühren, unabhängig davon, wann der Kurs stattfindet.
Kann der Arbeitsentgeltzuschuss das tatsächliche Gehalt übersteigen? Nein. Die Förderung ist auf den tatsächlich gezahlten Lohn begrenzt und berechnet sich als Prozentsatz davon. Selbst bei 50 Prozent Förderquote bekommt der Arbeitgeber nie mehr als die Hälfte der tatsächlichen Lohnkosten erstattet.
Zählt die Prüfungsgebühr zu den Lehrgangskosten? Ja, sofern die Prüfung Bestandteil der Weiterbildung ist. Freiwillige zusätzliche Zertifikatsprüfungen, die nicht im Kurscurriculum stehen, werden in der Regel nicht mitgefördert.
Werden Reisekosten des Mitarbeiters zum Bildungsträger übernommen? Nein, Reise- und Übernachtungskosten gehören nicht zu den Lehrgangskosten im Sinne des Gesetzes. Der Arbeitgeber kann sie intern erstatten und als Betriebsausgabe absetzen, die QCG-Förderung deckt sie aber nicht ab.

Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.

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