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Qualifizierungschancengesetz

QCG und Kurzarbeit: das Zusammenspiel erklärt

· 10 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Werksraum mit leeren Arbeitsplätzen und geöffnetem Schulungsraum im Hintergrund

Die Kombination aus QCG-Förderung und Kurzarbeit wurde zum 31.07.2024 neu geregelt. Die Sonderregel §106a SGB III, die Kurzarbeit mit gleichzeitiger Qualifizierung zusammenführte, ist ausgelaufen. Seit April 2024 gilt stattdessen das Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III als eigenständiges Instrument für Strukturwandel-Fälle. Die Grundförderung nach §82 SGB III (QCG im engeren Sinne) läuft parallel weiter, aber die direkte Verknüpfung mit Kurzarbeit ist komplizierter geworden.

Der Artikel erklärt, was heute gilt, wo die Abgrenzung zwischen QCG und Qualifizierungsgeld verläuft und welche Konstellationen in der Praxis sinnvoll sind, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit anmeldet und gleichzeitig Mitarbeiter qualifizieren möchte.

Die Grundkonstellation: Kurzarbeit und Qualifizierung

Kurzarbeit nach §95 SGB III greift, wenn Unternehmen vorübergehend weniger Arbeit haben und die Belegschaft nicht entlassen, sondern die Arbeitszeit reduzieren wollen. Die Bundesagentur übernimmt in diesem Fall einen Teil des Lohnausfalls, um Arbeitsplätze zu sichern.

Die Idee, die Zeit der Kurzarbeit für Qualifizierung zu nutzen, liegt nahe. Mitarbeiter haben weniger zu tun, das Unternehmen will sie fit für die Zukunft machen. Bis 2024 gab es dafür die Sonderregel §106a SGB III, die einen zusätzlichen Zuschuss zu den Lehrgangskosten vorsah, wenn Kurzarbeit und Qualifizierung verbunden wurden.

Seit dem Auslaufen der Regel müssen Unternehmen die beiden Instrumente getrennt denken: Kurzarbeit für die kurzfristige Stabilisierung, QCG oder §82a für die Qualifizierung. Die parallele Nutzung ist möglich, aber nicht mehr durch einen eigenen Förderzuschlag abgesichert.

Was das Auslaufen von §106a SGB III bedeutet

§106a SGB III war 2020 im Kontext der Corona-Pandemie eingeführt worden. Unternehmen, die ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit qualifizierten, bekamen einen Zuschuss von 50 Prozent (bei kleinen Unternehmen bis 100 Prozent) auf die Lehrgangskosten. Die Regel lief schrittweise aus und endete endgültig zum 31.07.2024.

Seitdem gilt: Wer Mitarbeiter während der Kurzarbeit qualifiziert, muss die Lehrgangskosten über die regulären Instrumente fördern lassen. Das ist in der Praxis ein Schritt zurück, weil die Doppelförderung (Kurzarbeitergeld für den Lohnausfall plus Lehrgangskostenzuschuss) attraktiver war als die heutige Aufteilung.

Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, dass viele HR-Abteilungen das noch nicht auf dem Schirm haben. Wer 2024 Kurzarbeit mit Qualifizierung koppelte, konnte die Sonderregel noch nutzen. Wer ab August 2024 gleiches plant, steht vor einer anderen Rechtslage.

Was §82a SGB III Qualifizierungsgeld heute leistet

Das Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III ist seit 01.04.2024 das Nachfolge-Instrument. Es greift aber nicht bei jeder Kurzarbeit-Situation, sondern nur bei Unternehmen im Strukturwandel. Das heißt konkret: Das Unternehmen muss nachweisen, dass durch die Digitalisierung oder andere transformative Prozesse Tätigkeiten wegfallen und die betroffenen Mitarbeiter nur durch Qualifizierung weiterbeschäftigt werden können.

Die Leistung des Qualifizierungsgeldes entspricht funktional dem Kurzarbeitergeld:

  • 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Mitarbeiter ohne Kinder
  • 67 Prozent für Mitarbeiter mit mindestens einem Kind

Das Qualifizierungsgeld ersetzt während der Qualifizierungsphase den Lohnausfall. Die Lehrgangskosten werden separat nach §82 Absatz 2 SGB III bezuschusst (nach Unternehmensgröße). Im Ergebnis kombiniert §82a also zwei Komponenten, die früher §82 plus §106a abdeckten, in einem neuen Rahmen.

Die Abgrenzung zwischen §82 (Standard-QCG) und §82a (Qualifizierungsgeld) ist in der Praxis der entscheidende Punkt. Details dazu finden Sie im Artikel zu QCG vs Qualifizierungsgeld.

Kann Kurzarbeit und QCG parallel laufen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Die beiden Instrumente widersprechen sich nicht automatisch. Allerdings sind die Voraussetzungen genau zu beachten:

Der Arbeitsentgeltzuschuss nach §82 greift nicht für Kurzarbeitszeiten. Wenn der Mitarbeiter ohnehin Kurzarbeitergeld bezieht, kann er für dieselben Stunden nicht zusätzlich den Arbeitsentgeltzuschuss nach §82 Absatz 3 erhalten. Eine Doppelfinanzierung desselben Lohnausfalls ist ausgeschlossen.

Die Weiterbildung muss inhaltlich förderfähig sein. Die Anforderungen nach §82 Absatz 1 (AZAV-Träger, über 120 Unterrichtseinheiten, zertifizierter Abschluss) gelten unverändert. Reine Kurzzeit-Seminare zum Zeitvertreib während der Kurzarbeit werden nicht gefördert.

Die Antragstellung muss vor Kursbeginn erfolgen. Auch hier gilt die übliche Regel: Rückwirkende Förderung gibt es nicht. Wer während einer bereits laufenden Kurzarbeit spontan Qualifizierung anhängt, muss den Antrag trotzdem rechtzeitig stellen.

In der Praxis ergibt sich daraus folgende sinnvolle Aufteilung: Kurzarbeitergeld deckt den Lohnausfall für die reduzierten Arbeitsstunden, QCG fördert die Lehrgangskosten der Weiterbildung. Zwei separate Anträge, zwei separate Bescheide, saubere Abgrenzung.

Wann §82a SGB III der bessere Weg ist

Das Qualifizierungsgeld ist strukturell aufwändiger zu beantragen als die Kombination aus Kurzarbeit und QCG. Unternehmen müssen den Strukturwandel-Nachweis führen, was in der Regel heißt: Branchengutachten, Stellenanalyse, Betriebsratsbeteiligung.

Dafür ist §82a in vielen Konstellationen attraktiver:

Erstens fällt die Einschränkung weg, dass die Arbeitsstunden während der Qualifizierung beim Arbeitgebernicht doppelt gefördert werden. §82a ersetzt den Lohnausfall für die gesamte Qualifizierungsphase, und zwar auf einer klaren Rechtsgrundlage.

Zweitens signalisiert die Beantragung von §82a einen strategischen Anspruch. Wer als Unternehmen das Qualifizierungsgeld in Anspruch nimmt, positioniert sich als Akteur im Strukturwandel und stärkt damit die eigene Glaubwürdigkeit bei Betriebsrat und Belegschaft.

Drittens ist das Verhältnis zu Kurzarbeit klar: §82a tritt in der Regel an die Stelle der Kurzarbeit, nicht zusätzlich dazu. Unternehmen, die §82a nutzen, müssen nicht parallel Kurzarbeit beantragen. Damit entfällt die Abgrenzungskomplexität.

Praktisches Beispiel: Ein Automobilzulieferer in der Transformation

Um die Unterschiede zu verdeutlichen, ein Beispiel aus der Beratungspraxis. Ein mittelständischer Automobilzulieferer mit 180 Mitarbeitern plant den Wandel von der Verbrenner-Komponente zur Elektronik-Komponente. 30 Mitarbeiter müssen inhaltlich neu qualifiziert werden.

Variante A: Kurzarbeit plus QCG. Das Unternehmen meldet Kurzarbeit für die 30 Mitarbeiter an. Gleichzeitig werden die Mitarbeiter zu einem 6-Monats-Kurs zum Digitalisierungsmanager geschickt. Kurzarbeitergeld deckt den Lohnausfall (60 Prozent), QCG fördert die Lehrgangskosten zu 50 Prozent. Ergebnis: Die Förderung ist da, aber komplex in der Abrechnung.

Variante B: Qualifizierungsgeld §82a. Das Unternehmen beantragt §82a mit Nachweis des Strukturwandels. Qualifizierungsgeld übernimmt 60 Prozent des Lohnausfalls, Lehrgangskostenzuschuss läuft über §82 Absatz 2 (50 Prozent). Ergebnis: Kein paralleler Kurzarbeit-Antrag nötig, einheitlicher Rechtsrahmen.

Welche Variante besser passt, hängt von der Situation ab. Variante A ist einfacher zu beantragen, wenn die Kurzarbeit ohnehin anstehen würde. Variante B ist sauberer, wenn der Strukturwandel-Nachweis vorliegt und die Qualifizierung strategisch positioniert werden soll.

Was Unternehmen aktuell aus der Praxis berichten

Seit dem Auslaufen der Sonderregel haben Unternehmen weniger Anreiz, Kurzarbeit und Qualifizierung direkt zu koppeln. In der Beratungspraxis sehe ich zwei Reaktionen:

Größere Unternehmen mit klarem Strukturwandel wechseln zu §82a. Die initialen Aufwände für den Nachweis lohnen sich über die vollständige Förderung des Qualifizierungsgeldes.

Kleinere Unternehmen ohne klaren Strukturwandel bleiben bei der klassischen Kombination aus Kurzarbeit und §82 SGB III. Der Ausstieg aus §106a ist für sie spürbar, aber die Gesamtrechnung stimmt weiterhin.

Was beide Gruppen eint: Der Übergang war administrativ anspruchsvoll. Viele HR-Abteilungen hatten die genauen Regeln erst nach mehreren Beratungsgesprächen mit dem Arbeitgeberservice voll verstanden.

Der Betriebsrat bei Kurzarbeit plus Qualifizierung

Kurzarbeit ist nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Qualifizierung nach §96 und §97 BetrVG ebenfalls. Wenn beide Instrumente zusammen eingesetzt werden, muss der Betriebsrat früh einbezogen werden, idealerweise vor Antragstellung bei der Bundesagentur.

In der Praxis lohnt sich eine gemeinsame Betriebsvereinbarung, die beide Themen regelt: Umfang der Kurzarbeit, Dauer, Abgrenzung der Qualifizierungsphasen, Verteilung der Lehrgangskosten, Rückzahlungsklauseln für nach dem Kurs ausscheidende Mitarbeiter.

Aus meiner Beratungspraxis habe ich den Eindruck, dass Betriebsräte in Strukturwandel-Situationen eher kooperativ sind als blockierend. Der Betriebsrat sieht Qualifizierung als Alternative zur Entlassung und unterstützt in der Regel die Antragstellung.

Details zur formalen Rolle des Betriebsrats finden Sie im Artikel zu den Zuständigkeiten bei der AfA, insbesondere zur Schnittstelle zwischen Arbeitgeberservice und interner Mitbestimmung.

Was mit Kurzarbeitergeld nicht geht

Drei Konstellationen, die regelmäßig gefragt werden, aber nicht möglich sind:

Kurzarbeitergeld während Vollzeit-Qualifizierung. Wenn der Mitarbeiter 40 Stunden pro Woche in einer Weiterbildung sitzt, arbeitet er nicht mehr an seinem regulären Arbeitsplatz. Kurzarbeitergeld setzt aber voraus, dass die ausgefallene Arbeitszeit grundsätzlich am ursprünglichen Arbeitsplatz erbracht worden wäre. Für eine Vollzeit-Qualifizierung ist das Qualifizierungsgeld nach §82a der richtige Weg, nicht Kurzarbeitergeld.

Nachträgliche Kurzarbeit für Zeiten der Weiterbildung. Kurzarbeit muss vor der Einführung angezeigt werden. Wer Mitarbeiter bereits in einer Weiterbildung hat und später Kurzarbeit ankündigt, kann die Kurzarbeit nicht rückwirkend auf die Weiterbildungszeit erstrecken.

Mischung von §82 Arbeitsentgeltzuschuss und Kurzarbeitergeld für dieselben Stunden. Der Zuschuss nach §82 Absatz 3 und das Kurzarbeitergeld nach §96 SGB III sind nicht kumulierbar. Für eine Stunde gibt es entweder das eine oder das andere, nicht beide.

Häufig gestellte Fragen zu QCG und Kurzarbeit

Kann ich während der Kurzarbeit eine Weiterbildung beginnen? Ja, das ist möglich. Der Antrag muss aber vor Kursbeginn bei der Agentur vorliegen, und die Weiterbildung muss die formalen Kriterien nach §82 SGB III erfüllen. Der Arbeitsentgeltzuschuss nach §82 Absatz 3 ist allerdings für Kurzarbeitszeiten ausgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld? Kurzarbeitergeld nach §95 SGB III gleicht den Lohnausfall bei vorübergehendem Arbeitsausfall aus. Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III gleicht den Lohnausfall während einer Qualifizierungsphase im Strukturwandel aus. Die beiden Instrumente schließen sich für dieselben Mitarbeiter und Zeiten aus.
Gibt es die §106a SGB III Sonderregel noch? Nein. Die Regel lief am 31.07.2024 aus. An ihre Stelle ist das Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III getreten, das seit 01.04.2024 gilt.
Können Kurzarbeitergeld und Lehrgangskostenzuschuss kombiniert werden? Ja. Das Kurzarbeitergeld deckt den Lohnausfall für die reduzierte Arbeitszeit, der QCG-Zuschuss nach §82 Absatz 2 deckt die Lehrgangskosten. Die beiden Förderungen betreffen unterschiedliche Kostenarten und lassen sich kombinieren.
Wann lohnt sich §82a gegenüber Kurzarbeit plus QCG? §82a lohnt sich, wenn der Strukturwandel-Nachweis vorliegt und die Qualifizierung strategisch positioniert werden soll. Die Förderung ist dann auf einer klaren Grundlage und die Abgrenzung zu Kurzarbeit entfällt. Ohne klaren Strukturwandel bleibt die Kombination aus Kurzarbeit und QCG der einfachere Weg.

Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.

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